Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ABIC Brennertechnik GmbH
I. Vertragsbestandteile
Für unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, insbesondere für Auftragserteilungen, Verkäufe, Lieferungen sowie die Ausführung und Abrechnung von Leistungen und Nebenleistungen, gelten ausschließlich die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages sowie diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Ein Schweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung.
II. Angebot, Auftrag
Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Erstellung von Angeboten erfolgt in der Regel unentgeltlich. Weitergehende Entwurfs- oder Planungsarbeiten werden nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn es zu einem rechtswirksamen Auftrag kommt. Die Erstellung von Plänen erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Dem Angebot beigefügte Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. Der Lieferer behält sich an diesen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
III. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom Käufer zu entrichten ist. Maßgeblich ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gesetzlich geltende Umsatzsteuersatz. Die angegebenen Preise sind freibleibend für Lieferungen und Leistungen, die erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung üblichen Preise zu berechnen. Nicht vereinbarte oder nachträglich beauftragte Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Lohn- und Materialkosten abgerechnet. Die Angebotspreise gelten nur bei Bestellung der vollständigen angebotenen Anlage sowie bei durchgehender Montage und anschließender Inbetriebnahme ohne Unterbrechung.
IV. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Komplette Lieferungen von Anlagen und Handelsware, Ersatzteillieferungen, Reparatur- und Regiearbeiten sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch in Höhe der von Geschäftsbanken üblichen Kontokorrentzinssätze. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Mahnkosten können in angemessener Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle von Mängelansprüchen darf der Besteller nur einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Mangel steht. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Lieferer berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen.
V. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung und bezieht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf die Herstellung der Montagebereitschaft des Liefergegenstandes. Sofern dem Lieferer für die Ausführung erforderliche Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder sich die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen höherer Gewalt verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, auch soweit sie bei Vorlieferanten eintreten. Führen derartige Umstände dazu, dass die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich wird, ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung befreit. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung die Versandbereitschaft hergestellt ist und der Besteller hierüber informiert wurde, bei Lieferung mit Aufstellung die Anlage betriebsbereit ist. Verzögert sich Lieferung oder Montage aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind dem Lieferer die hierdurch entstehenden Kosten vom Besteller zu ersetzen.
VI. Versand und Gefahrenübergang
1. Versand und Gefahrtragung: Versand und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers, stets jedoch auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Besteller ab Gefahrübergang das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, insbesondere durch Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder Rost. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Transportschäden sind unverzüglich beim Frachtführer anzuzeigen und durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist dem Lieferer unverzüglich vorzulegen. Ohne entsprechenden Nachweis sind Ersatzansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
2. Montage und Gefahrübergang bei Anlagen: Hat der Lieferer Montageleistungen übernommen, geht die Gefahr mit der probeweisen Inbetriebnahme der montierten Anlage auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, ihm vorgelegte Montageberichte unverzüglich zu prüfen und deren Richtigkeit schriftlich zu bestätigen.
VII. Montage
Soweit die Montage im Preis inbegriffen ist, umfasst sie das Zusammenfügen und die Montage der vom Lieferer gelieferten Teile, den Anschluss an bauseits gestellte Schnittstellen sowie die Inbetriebnahme der Anlage. Ist die Montage nicht ausdrücklich pauschal im Preis enthalten, erfolgt sie als Regieleistung. In diesem Fall werden dem Besteller die jeweils gültigen Montagesätze sowie etwaige Zuschläge und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
Zusätzlich werden berechnet:
a) die tatsächlichen Fahrt- und Reisekosten der eingesetzten Fahrzeuge und Monteure,
b) die Transportkosten für Montagewerkzeuge und Monteurgepäck.
Sowohl bei Regie- als auch bei pauschaler Montage trägt der Besteller zusätzlich die entstehenden Kosten und Aufwendungen für:
a) Ausfall- und Wartezeiten des Montagepersonals, soweit diese nicht vom Lieferer zu vertreten sind,
b) die Bereitstellung erforderlicher Hilfskräfte,
c) die rechtzeitige Fertigstellung sämtlicher bauseitiger Leistungen und Anschlüsse, insbesondere Gebäude, Fundamente sowie Wasser-, Strom-, Brennstoff-, Dampf- und sonstige Versorgungsanschlüsse,
d) die Bereitstellung der erforderlichen Betriebsmittel für Montage, Inbetriebnahme und Abnahme (insbesondere Geräte, Werkzeuge, Wasser, Strom, Brennstoffe, Dampf, Druckluft und Beleuchtung),
e) den Transport sämtlicher Materialien zur Montagestelle sowie die Bereitstellung erforderlicher Gerüste, Hebezeuge (z. B. Hubsteiger) und sonstiger benötigter Hilfsmittel.
VIII. Gewährleistung
a) Für Lieferungen an Vollkaufleute (B2B) erfolgt die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen:
1. Gewährleistung
Der Lieferer gewährleistet für die Dauer von zwei Jahren ab Gefahrübergang, dass die gelieferte Sache frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist und dem bei Lieferung anerkannten Stand der Technik entspricht.
2. Verantwortungsabgrenzung
Die Verantwortung für die fachgerechte Auslegung, Dimensionierung sowie Eignung des Systems und für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung verbleibt bei der jeweils verantwortlichen Partei. Eine darüberhinausgehende Haftung des Lieferers für die Gesamtfunktion oder Systemauslegung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3. Nacherfüllung / Ersatzteile
Die Gewährleistung ist auf die Nachlieferung bzw. den Ersatz der mangelhaften Teile beschränkt. Ersetzt werden ausschließlich die Teile, die unmittelbar von dem Material- oder Verarbeitungsmangel betroffen sind, sowie solche Teile, die infolge des Mangels trotz sachgemäßer Behandlung beschädigt wurden.
4. Rücksendung und Kosten
Der Besteller hat die zu ersetzenden Teile auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferer zu übersenden oder zu überbringen. Bei anerkanntem Gewährleistungsfall trägt der Lieferer die Kosten des günstigsten Versands. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
5. Hat der Lieferer im Zusammenhang mit der gelieferten Sache Montagearbeiten durchgeführt, so kann er auch die defekten Teile am Standort der montierten Anlage ausbessern; Das Recht des Lieferers, stattdessen die Gewährleistung nach Ziffer 2 zu wählen, bleibt dadurch unberührt. Der Besteller hat in jedem Fall die anfallenden Kosten (Arbeitszeit, Spesen, Reisekosten etc.).
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Rücktritt, Minderung sowie Schadensersatz wegen mittelbarer Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinns, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig von der Art des Mangels. Der Besteller hat dem Lieferer zur Prüfung und Beseitigung eines Mangels eine angemessene Frist sowie die erforderliche Gelegenheit zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen einzuräumen. Verweigert der Besteller dies, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers insoweit, soweit gesetzlich zulässig.
7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung, fehlerhafter Montage oder Bearbeitung durch den Besteller oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Schäden durch chemische, elektrolytische oder vergleichbare Einflüsse sowie für natürlichen Verschleiß.
8. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn Mängel oder Fehlmengen nicht unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Kenntnis bzw. bei offensichtlichen Mängeln nach Erkennbarkeit, schriftlich gegenüber dem Lieferer gerügt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Zugang der Anzeige beim Lieferer. Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere den vereinbarten Zahlungsbedingungen, nachgekommen ist.
9. Durch Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Gewährleistung für Ersatzteile läuft mit der Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.
b) Bei Nichtkaufleuten gilt, sofern nicht durch eine Zusatzvereinbarung auch hier die unter VIII a) aufgeführten Bedingungen zur Anwendung gelangen:
1. offene Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen acht (8) Kalendertagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau, geltend zu machen,
2. versteckte Mängel sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten.
3. Mängelrügen sind schriftlich vorzunehmen.
4. Nacherfüllung und Haftung: Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Lieferer unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, stehen dem Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Garantien im Rechtssinne liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
5. Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist: Beschädigung nach Gefahrenübergang infolge fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Behandlung oder fehlerhafter Montierung durch den Besteller oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einflüsse und dergleichen sowie natürlicher Verschleiß.
7. Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vorherigen Zahlung eines angemessenen Teils des gesamten Entgelts.
8. Durch die Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Gewährleistung für Ersatzteile läuft mit Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.
IX. Rücktritt
Bei Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen oder -ausfall infolge der in Abschnitt V Satz 2 genannten Umstände, ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt; jedoch steht dem Lieferer bei Lieferungs- bzw. Leistungsausfall ein Rücktrittsrecht zu.
Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die gelieferte Sache mit einem Mangel behaftet ist, der auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruht. Aus der Ausübung eines der in Ziffer 1 und 2 aufgeführten Rücktrittsrechte kann der Besteller keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
X. Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware, soweit § 95 BGB Anwendung findet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Besteller bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen widerruflich berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Sicherungsfall – insbesondere bei Zahlungsverzug, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder Scheck-/Wechselprotest – erlischt die Einziehungsbefugnis. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, Auskunft über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu verlangen, Drittschuldner zu informieren sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller hat insoweit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, ist der Lieferer verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben. Die Rücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Salem.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist Salem, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: Salem-Neufrach, Juni 2026
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